Einkaufslexikon

PPWR im Einkauf: EU-Verpackungsverordnung, Anforderungen und Umsetzung

June 9, 2026

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) verschärft die Anforderungen an Verpackungen entlang der gesamten Lieferkette – und macht Verpackungs-Compliance zur Einkaufsaufgabe. Ab dem 12. August 2026 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den Vorgaben der PPWR entsprechen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt. Erfahren Sie im Folgenden, was die PPWR ist, welche Pflichten und Fristen gelten und wie der Einkauf die Umsetzung mit Lieferanten steuert.

Key Facts

  • Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
  • In Kraft seit 11. Februar 2025, verbindliche Anwendung der meisten Pflichten ab 12. August 2026.
  • Betroffen sind nahezu alle Wirtschaftsakteure – Hersteller, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister – branchen- und materialübergreifend, ohne generelle KMU-Ausnahme.
  • Ab August 2026 ist für jede Verpackung eine Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation Pflicht.
  • Materialbezogene Quoten (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Mehrweg, Leerraum) greifen stufenweise ab 2030.

Inhalt

Was ist die PPWR? Definition, Inhalt und Relevanz

Die PPWR ist ein zentraler Baustein des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie soll das wachsende Verpackungsabfallaufkommen senken und schafft erstmals einen einheitlichen, unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für Verpackungen – vom Design über den Rezyklateinsatz bis zu Kennzeichnung und Rücknahme.

Kernelemente der PPWR

Als Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Sie umfasst Anforderungen entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus:

  • Stoffbeschränkungen (Schwermetalle, PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen)
  • Recyclingfähigkeit nach „Design for Recycling“ und tatsächliche Recyclingquoten
  • Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungen
  • Verpackungsminimierung inklusive Leerraumgrenze
  • Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung
  • Wiederverwendungs- und Mehrwegquoten
  • Konformitätserklärung, technische Dokumentation und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

PPWR vs. VerpackG: Was gilt in Deutschland?

Anders als das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), die nationale Umsetzung der alten Verpackungsrichtlinie, gilt die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar. In Deutschland wird das VerpackG über ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die PPWR angepasst; das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf im Februar 2026 beschlossen, das VerpackDG soll zum 12. August 2026 in Kraft treten. Registrierungs- und Lizenzierungspflichten über das duale System bleiben relevant, werden aber zunehmend von den EU-weiten PPWR-Vorgaben überlagert. Wie bei der EUDR im Einkauf verschiebt sich die Steuerung von nationaler auf europäische Ebene.

Bedeutung der PPWR im Einkauf

Verpackung wird unter der PPWR zum regulierten Produkt mit Marktzugangsvoraussetzungen – und damit zur Aufgabe des Einkaufs. Beschaffungsorganisationen müssen Verpackungen und Verpackungslieferanten künftig nach Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und PFAS-Freiheit bewerten, Nachweise einfordern und die Compliance im Einkauf entsprechend erweitern. Das verbindet die PPWR eng mit dem Verpackungsmanagement und mit der Nachverfolgbarkeit von Materialien in der Lieferkette.

Anforderungen und Umsetzung der PPWR im Einkauf

Die PPWR bündelt sechs Kernpflichten mit gestaffelten Fristen. Für den Einkauf entscheidend: Die administrativen Pflichten greifen früh (2026), die material- und quotenbezogenen Anforderungen folgen ab 2030 – die Lieferantenarbeit muss deshalb jetzt beginnen.

Die sechs Kernpflichten im Überblick

  • Stoffbeschränkungen (ab 12.08.2026): Summen-Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Neu sind PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen (u. a. max. 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in Summe).
  • Recyclingfähigkeit (ab 2030/2035): „Design for Recycling“ mit mindestens 70 % werkstofflich verwertbarem Anteil ab 2030, „Recycled at Scale“ (≥ 55 %) ab 2035.
  • Mindestrezyklatanteile (ab 2030/2040): 30 % (kontaktsensitives PET), 10 % (sonstige kontaktsensitive), 35 % (nicht kontaktsensitive); bis zu 65 % bis 2040.
  • Verpackungsminimierung (ab 2030): Gewicht und Volumen auf das funktionale Minimum; Leerraumgrenze von maximal 50 % bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen.
  • Kennzeichnung (ab 2028): Harmonisierte Materialkennzeichnung, frühestens ab 12. August 2028; teils verpflichtende digitale Angaben (QR-Code).
  • Wiederverwendung/Mehrweg (ab 2026/2030): Reuse-Kriterien ab 2026; ab 2030 Quoten, u. a. 40 % der Transport- und E-Commerce-Verpackungen.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackung eine Konformitätserklärung vorliegen, mit der der Erzeuger die Einhaltung der Artikel 5–12 der PPWR bestätigt. Dazu kommen ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine technische Dokumentation, die fünf Jahre aufzubewahren ist.

Lieferantenmanagement anpassen

PPWR-Compliance ist ohne Lieferantendaten nicht zu erfüllen. Der Einkauf muss Verpackungslieferanten nach Rezyklatanteilen, Recyclingfähigkeit und PFAS-Status befragen und den Supplier Code of Conduct um PPWR-Klauseln ergänzen. Eine strukturierte Due-Diligence – analog zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – macht die eigene Konformitätserklärung belastbar.

Fristen, Quoten und Kennzahlen im Überblick

Die PPWR führt ihre Anforderungen gestaffelt ein. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen früh greifenden administrativen Pflichten und den späteren materialbezogenen Quoten.

Zeitplan der wichtigsten Fristen

  • 11. Februar 2025: PPWR in Kraft getreten (VO (EU) 2025/40).
  • 12. August 2026: Verbindliche Anwendung – Stoffbeschränkungen (inkl. PFAS), Konformitätserklärung, Wiederverwendungssysteme, EU-Bevollmächtigtenpflicht.
  • 12. Februar 2028: Kompostierbarkeitspflicht für Teebeutel, Kaffeekapseln, Obst-/Gemüseaufkleber.
  • ab 12. August 2028: Harmonisierte Materialkennzeichnung.
  • 1. Januar 2030: Recyclingfähigkeit (≥ 70 %), Rezyklatanteile (10–35 %), Verpackungsminimierung, Leerraumgrenze 50 %, Mehrwegquoten (40 %).
  • 1. Januar 2035: „Recycled at Scale“ (≥ 55 %).
  • ab 2038: Recyclingfähigkeit ≥ 80 %.
  • 1. Januar 2040: Rezyklatanteile bis zu 65 %.

Relevante Kennzahlen für den Einkauf

  • Anteil Verpackungen mit vorliegender Konformitätserklärung (%)
  • Anteil Lieferanten mit nachgewiesenem Rezyklatanteil (%)
  • Recyclingfähiger Gewichtsanteil je Verpackung (%)
  • Leerraumanteil der Versandverpackungen (% – Zielwert ≤ 50 %)

Compliance-Risiken und Kontrollen zur PPWR

Die Nichteinhaltung der PPWR trifft Unternehmen an der empfindlichsten Stelle: dem Marktzugang.

Sanktions- und Marktzugangsrisiken

Anders als die EUDR legt die PPWR keine EU-einheitliche Bußgeldhöhe fest – die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten. Die unmittelbarste Folge ist produktbezogen: Verpackungen ohne gültige Konformitätserklärung dürfen ab August 2026 nicht in Verkehr gebracht werden.

Lieferkettenrisiken

  • Lieferanten können Rezyklatanteil oder PFAS-Freiheit nicht belegen
  • Nicht recyclingfähige Materialverbunde
  • Eigen- und Handelsmarken übernehmen unbemerkt die Herstellerrolle

Operative Risiken

Unvollständige Konformitätsprozesse können zu Lieferunterbrechungen führen. Eine zentrale, auditierbare Dokumentation reduziert das Risiko.

PPWR im Einkauf: EU-Verpackungsverordnung erklärt

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Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit hohem Versandaufkommen bereitet sich auf die PPWR vor. Der Einkauf erstellt ein vollständiges Verpackungsinventar und fragt alle Verpackungslieferanten zu Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und PFAS-Status ab.

  • Verpackungsinventar mit rund 120 Artikeln aufgebaut
  • Konformitätserklärungen je Verpackung angefordert
  • Kartongrößen-Raster auf ≤ 50 % Leerraum optimiert
  • PFAS-haltige Beschichtungen umgestellt

Aktuelle Entwicklungen und Auslegung zur PPWR

Die PPWR wird laufend durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert.

Delegierte Rechtsakte und Kennzeichnung

Besonders relevant sind die Design-for-Recycling-Kriterien (erwartet bis 2028) sowie die Ausgestaltung der harmonisierten Kennzeichnung.

Bewegliche Detailregelungen

Anfang 2026 hat die EU-Kommission einzelne Transportverpackungen von bestimmten Reuse-Pflichten ausgenommen – Detailregelungen bewegen sich noch. Zudem hat die EU-Kommission im Februar 2026 einen offiziellen Leitfaden samt FAQ zur Umsetzung der PPWR veröffentlicht.

Zusammenspiel mit weiterer Regulatorik

Die Berichtspflichten aus der CSRD verstärken den Druck, Verpackungsdaten strukturiert vorzuhalten.

Fazit

Die PPWR macht Verpackung zum regulierten Produkt – und Verpackungs-Compliance zur strategischen Einkaufsaufgabe. Während die materialbezogenen Quoten erst ab 2030 greifen, sind Konformitätserklärung, Stoffbeschränkungen und Reuse-Anforderungen bereits ab August 2026 verbindlich. Wer jetzt das Verpackungsportfolio analysiert und Lieferantennachweise einfordert, sichert den Marktzugang und senkt über modulierte EPR-Gebühren langfristig die Kosten.

FAQ

Was ist die PPWR?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Ab wann gilt die PPWR?

In Kraft seit 11. Februar 2025; die meisten Pflichten gelten ab dem 12. August 2026. Materialbezogene Quoten greifen ab dem 1. Januar 2030.

Wen betrifft die PPWR?

Nahezu alle Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure, Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister – unabhängig von Material und Branche, ohne generelle KMU-Ausnahme.

Was muss der Einkauf von Lieferanten einholen?

Nachweise zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und PFAS-Freiheit – als Grundlage für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung.

PPWR im Einkauf: EU-Verpackungsverordnung erklärt

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