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Lieferkettengesetz im Mittelstand: Indirekte Betroffenheit meistern

veröffentlicht am
30.11.2023

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (= verpflichtete Unternehmen). Zudem hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten.

Verpflichtete Unternehmen werden in vielen Fällen darauf angewiesen sein, mit ihren Zulieferern zusammenzuarbeiten, um ihre eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies ist im Gesetz auch so angelegt und setzt bereits mit der Einrichtung eines Risikomanagementsystems ein. Unterstützung von Zulieferern brauchen verpflichtete Unternehmen zudem in Bezug auf die Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren.

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